Liebe Stones-Club-Mitglieder, liebe Stonerinnen und Stoner, liebe Freundinnen und Freunde unserer Homepage,
unser Amtsgerichtsverfahren um die Stones-Club-Homepage
mit dem Rubrum ENGELHARDT ./. WEYERMANN – Aktenzeichen: 111 C 46/22 (Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Aachen / https://www.stones-club-aachen.com/?s=engelhardt+.%2F.+weyermann) hat unsere Rechtsanwältin nunmehr die passende Antwort auf den jüngsten Schriftsatz des Beklagten gegeben.
Diesen Schriftsatz wollen wir Euch nicht vorenthalten und posten ihn nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage.
Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit werden wir selbstverständlich berichten.
Manni Engelhardt -Stones-Club-Manager-
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Schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen der Frist:
Rechtsanwaltskanzlei
Amtsgericht Aachen
Adalbertsteinweg 92
52070 Aachen
111 C 46/22
In dem Rechtsstreit
Engelhardt ./. Weyermann
hat der Beklagte der Teil-Erledigungserklärung widerspro-
chen. Wir beantragen daher namens und in Vollmacht des
Klägers,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt hat.
Begründung:
1.
Wir bitten zunächst um Überlassung der beklagtenseits mit Schriftsatz vom 19.09.2023 erwähnten eidesstattlichen Versicherung vom 02.01.2023. Eine solche liegt hier nicht vor, ebenso wenig wie ein etwaiger Schriftsatz aus dem Zeitraum.
2.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt ein erledigendes Ereignis vor. Der Beklagte differenziert erneut – bewusst oder unbewusst – nicht zwischen den Inhalten, die auf einer Internetseite für jeden bei Aufruf der Seite sichtbar sind und der im Hintergrund befindlichen Datenbank.
Der sichtbare Teil einer Internetseite lässt sich beliebig vom Inhaber aktivieren, vo-rübergehend deaktivieren oder löschen. Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass auch die Datenbank gelöscht wird. Der Hinweis darauf, dass der Inhalt einer Seite gelöscht wurde, bedeutet letztlich nur, dass keine Inhalte mehr bei Aufruf der Seite sichtbar sind!
Der Beklagte vergisst offenbar, dass das einstweilige Verfügungsverfahren im Dezember 2021 gerade eingeleitet wurde, da der Inhalt der Internetseite bereits seinerzeit deaktiviert war. Der Kläger konnte und wusste bereits seinerzeit nicht, ob die Seite nur deaktiviert bzw. gelöscht war oder auch die Datenbank gelöscht worden war.
Bereits am 23.12.2021 wurden bei Aufruf der Internetseite www.stones-club-aachen.de keine Inhalte angezeigt.
Beweis: Anlage A5 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung v. 23.12.2021, liegt nochmal anbei als Anl. 1
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hatte er die Datenbank seinerzeit jedoch noch nicht gelöscht. Wenn folglich weder im Dezember 2021 noch im Februar/März 2022 Inhalte auf der Seite sichtbar waren, woher hätte der Kläger erkennen können, dass die Datenbank im Dezember 2021 noch nicht gelöscht worden war, wohl aber im Februar 2022?
Die Argumentation des Beklagten verfängt damit ersichtlich nicht. Selbst heute kann die Domain www.stones-club-aachen.de aufgerufen werden. Es wird immer noch lediglich angezeigt, dass der Inhalt der Seite gelöscht worden sein soll.
Beweis: Screenshots der Seite und Google-Suche-Eintrag, Anl. 2
Wäre die Internetadresse www.stones-club-aachen.de nicht mehr existent, könnte man diese auch überhaupt nicht mehr aufrufen. Es würde beim Versuch die Internetadresse aufzurufen die Fehlermeldung „Die Website ist nicht erreichbar“ erscheinen.
Beweis: Screenshot eines Aufrufes einer nicht existenten Seite, Anl. 3
Da die Domain allerdings noch vorhanden ist, hätte theoretisch bis heute auch die Datenbank noch vorhanden sein können. Lediglich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass auch die Datenbank gelöscht wurde. Da der Beklagte schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass alle Daten gelöscht wurden, muss der Kläger nun auch davon ausgehen, dass der Beklagte die Daten vor Löschung der Datenbank auch sonst nicht auf einem Datenträger (USB-Stick, Festplatte etc.) gesichert hat.
Der Kläger hat keine andere Wahl als dem Beklagten insoweit Glauben zu schenken, da nur der Beklagte wissen kann, ob er die Daten vor Löschung der Datenbank anderweitig gesichert hat.
Da somit nach den Feststellungen des Sachverständigen die Datenbank bei IONOS gelöscht wurde und der Beklagte behauptet, dass er keine anderweitige Sicherung vorgenommen hat, liegt ein erledigendes Ereignis vor.
3.
Hervorzuheben ist, dass der genaue Zeitpunkt der Löschung der Datenbank nicht feststeht. Lediglich der Beklagte behauptet, dass die Löschung erfolgt sei, nachdem die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde.
Diesseits wird dies mit Nichtwissen bestritten.
4.
Soweit der Beklagte behauptet, dass es für ihn nach Zurückweisung der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gab, die Daten zu behalten, ist dies ebenfalls unzutreffend.
Wie bereits vorgetragen, wurde der Beklagte noch im Dezember 2021 zur Mitwirkung an der Übertragung der Datenbank mit anwaltlichen Schreiben mehrfach aufgefordert. Dabei wurde der Beklagte auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Daten bislang nicht übertragen wurden.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Internetseite bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens wieder herzustellen. Hilfsweise wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2022 beantragt, die auf der Internetseite gespeicherten Daten vollständig an den Kläger, äußerst hilfsweise an einen Sequester herauszugeben. Dabei wurde ausdrücklich wie folgt vorgetragen:
„Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Die beantragte Reaktivierung der Seite soll nur vorübergehend bis zum Erhalt der Daten erfolgen. Die Seite sollte zügig reaktiviert werden, um den Verlust von Clubmitgliedern und das Auseinanderbrechen des Clubs zu verhindern. Um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern, wurde bislang bewusst davon abgesehen, die Herausgabe der Daten im einstweiligen Verfahren mit geltend zu machen. Es bestand seitens des Antragstellers die Hoffnung, dass bei Verpflichtung des Antragsgegners zur vorübergehenden Reaktivierung der Seite, dieser sodann freiwillig die Daten auf der Seite sichern oder an der Sicherung mitwirken würde, so dass sich ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zur Herausgabe der Daten erübrigen würde.
Soweit das Gericht jedoch die Beantragung der Herausgabe der Daten im Rahmen des einstweiligen Verfahrens für geboten hält, beantragen wir hilfsweise: (…)“
Beweis: Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2022, Beiziehung der Akten AG Aachen, 117 C 236/21
Dem Beklagten war damit die Intention des Klägers und die beabsichtigte Durchführung des Hauptsachverfahrens zwecks Erlangung der Daten, mit Zustellung des Schriftsatzes vom 06.02.2022 bekannt. Nur wenige Tage später hat er nach eigenem Vorbringen die Datenbank unwiderruflich gelöscht ohne zuvor eine Sicherung vorgenommen zu haben!
5.
Die Beantragung einer einstweilige Verfügung dahingehend, dass der Beklagte die Datenbank nicht hätte löschen dürfen, hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt, da im Beschluss des Amtsgerichts Aachen über die einstweilige Verfügung gerade entschieden wurde, dass die Abschaltung der Seite nicht „unerlaubt“ gewesen sei.
6.
Der Beklagte hat auf keines der ihm unstreitig zugestellten anwaltlichen Schreiben reagiert. Mit Schreiben vom 17.12.2021, welches dem Beklagten am gleichen Tag per E-Mail und Fax zugestellt wurde, wurde er aufgefordert die Internetseite nicht zu löschen und an der Datenübertragung mitzuwirken. Dennoch schaltete der Beklagte am Internetseite am 19.12.2021 ab. Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde der Beklagte daher aufgefordert mitzuteilen, ob er die Seite nur deaktiviert oder gelöscht hat und ob er die Daten gesichert hat.
Beweis: Anlagen A3 und A4 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung v. 23.12.2021, Beiziehung der Akten AG Aachen, 117 C 236/21
Der Beklagte reagierte nicht. Der Beklagte hat trotz Kenntnis, dass das Hauptsacheverfahren durchgeführt wird, nach eigenem Bekunden nur wenige Tage später die Daten des Klägers gelöscht.
Es ist daher noch nicht einmal ansatzweise glaubhaft, dass der Beklagte reagiert hätte, wenn er vor Klageerhebung nochmals angeschrieben worden wäre.
Im Übrigen wäre dies, entsprechend dem Vortrag des Beklagten, ohnehin zwecklos gewesen, da eine Aufforderung zur Datenaufbewahrung nach dem 21.02.2022 nichts mehr daran hätte ändern können, dass der Beklagte die Daten bereits gelöscht hatte.
Der Kläger unterhält keine Rechtsschutzversicherung. Das Risiko, die Kosten des Verfahrens, einschließlich verauslagter Sachverständigenkosten, im Unterliegensfall tragen zu müssen, ist er nur eingegangen, weil er sich erhofft hat, dass er seine Daten doch noch erhalten kann. Mit seinem Kommentar vom 21.02.2022 wollte der Kläger lediglich verdeutlichen, dass er, um die für ihn wertvollen Daten zu erhalten, den Rechtsweg soweit wie es geht beschreiten wird, obwohl das Risiko besteht, dass die Daten vollständig gelöscht wurden. Dies ist leider offensichtlich nunmehr der Fall.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich erachten, wird um richterlichen
Hinweis gebeten.
Rechtsanwältin
Hallo Manfred, liebe Stones-Clubmitglieder,
ich finde es richtig, dass du, lieber Manfred, den kompletten Erwiderungsschriftsatz auf unsere Clubhomepage gepostet hast. Jetzt kann jedes Clubmitglied lesen, was letztendlich aktueller Stand der juristischen Auseinandersetzung ist.
In seinem Schritsatz vom 11.10.23, den ich bei dir eingefordert und erhalten habe, hat der Beklagte mich ja mit meinem Kommentar vom 21.02.22 zitiert und damit versucht, der Sache in Verbindung mit deiner Antwort eine andere “Drehrichtung” zu geben, was ihm nach meiner Meinung nicht gelingen wird.
Wie lässt Herr Alexander E. Weyermann es durch seine Rechtsanwältin auf Seite 5 seines Vorbringens vom 11.10. mitteilen:
“Der vorliegende Rechtsstreit dient offensichtlich nur dazu, den Beklagten auf der Webseite stones-club-aachen.com öffentlich zu diffamieren.”
Plastisch ausgedrückt beklagt sich derjenige, der den Stein in das Wasser geworfen hat darüber, dass dieser nunmehr Wellen schlägt.
An keiner Stelle der bisherigen Beiträge und Kommentare zur Sache kann ich erkennen, dass der Beklagte, wie er es ausdrücken lässt, “diffamiert” worden ist.
Wäre dies der Fall, hätte Herr Weyermann mit Sicherheit Strafanzeige gestellt.
Jemand, der eine Homepage für die Rolling Stones und für einen Stones-Club vor ihrer Vernichtung mit Werbung für die damaligen Corona-Maßnahmen der CDU-/FDP-Landesregierung benutzt hat, muss sich nicht wundern, dass daraus juristische und weitere resultierende Konsequenzen entstehen.
Warten wir das Urteil getrost ab. Nötigenfalls gibt es ja noch den Instanzenweg. Und weil eben für diese Angelegenheit keine Rechtsschutz besteht, haben wir alle gemeinsam ein erkleckliches Sümmchen Geldes zusammengespart. 🙂
Wenn Herr Wyermann sich jetzt wieder “diffamiert” fühlt, kann er ja eine Strafanzeige erstatten. Uns lässt das mit Sicherheit kalt, weil wir in der gesamten Zeit weder beleidigend noch diffamierend bzw. verunglimpfend geworden sind.
Stonigst
Lotte Fechter
Liebe Lotte Fechter,
du sprichst uns allen aus unserer Stones-Club-Seele mit deinem aktuellen Kommentar.
Ich schließe mich deinem Kommentar vollinhaltlich an!
Ganz gleich, wie die Sache erstinstanzlich ausgeht, wir stehen alle zu meinem alten Kochkollegen und heutigen Club-Manager, der unseren Stones-Club durch die rigiden Coronaregelungen geführt und nach der mißbilligenden Abschaltung unserer Homepage zusammengehalten hat!
Vom Bodensee die stonigsten Grüße an alle Club-Mitglieder und an alle Stonerinnen und Stoner in der Welt…
Axel Manze
Liebe Lotte Fechter,
ich schließe mich deinem Kommentar als Stones-Clubmitglied vollinhaltlich an. Du hast darin zum Ausdruck gebracht, was wir als Stones-Clubmitglieder über diese Angelegenheit denken.
Ich danke dir dafür.
Mit lieben Grüßen
Christian Edelbauer