In unserem Rechtsstreit “ENGELHARDT ./. WEYERMANN” ist das erstinstanzliche Urteil verkündet worden. “Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO)”!

Liebe Stones-Club-Mitglieder, liebe Stonerinnen und Stoner, liebe Freundinnen und Freunde unserer Homepage,

in dem durch uns angestrebten Amtsgerichtsverfahren gegen den Abschalter unserer Homepage (https://www.stones-club-aachen.com/?s=engelhardt+.%2F.+weyermann) hat das Amtsgericht Aachen

(Foto dees Lutz Jansen zeigt die Stones-Club-Delegation, gie an der mündlichen Verhandlung als Beobachter teilgenommen hatten.)

das folgende Urteil (Beschluss) verkündet:

“Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO)”.

Aus der Begründung:

111 C 46/22
Amtsgericht Aachen


Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen,

Kläger,


gegen


Herrn Alexander E. Weyermann,

Beklagter,


hat das Amtsgericht Aachen am 13.03.2024 durch die Richterin am Amtsgericht Rößeler

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt
(§ 91a ZPO).


Gründe:


Seite  2.

I.


Der Kläger ist Vorsitzender des Rolling-Stones-Fanclubs Aachen. Um zu diesem Thema einen Internetblog zu betreiben, wurde im Jahre 2010 auf den Namen desBeklagten die Internet-Domain www.stones-club-aachen.de registriert. Der damalsmit dem Kläger befreundete Beklagte stellte zum Betrieb der Internet-Seite  seinen bereits bei 1 & 1 (Ionos) bestehenden Account zur Verfügung. Ab dem Jahr 2013 wurde die Internetseite durch den Kläger selber mit Inhalten gefüllt. Der Beklagte unterstützte den Kläger technisch.
Im Januar 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht mehr bereit sei, die Domain über seinen persönlichen 1 & 1 Account laufen zu lassen. Der Kläger beauftragte daraufhin den Zeugen Jansen mit  der Übertragung der Domain und demExport der Datenbank.

Die Internet-Domain www.stones-club-aachen.de dient als „Zugangsschlüssel“ zu den  auf dem Server liegenden Daten. Wird die Domain offline gestellt, bleibt davon jedoch der Fortbestand der auf dem Server gespeicherten Daten unberührt.

Eine Übertragung  nur der Domain www.stones-club-aachen.de ist möglich, kann jedoch aus Gründen der Zugangsmöglichkeit zu den dahinter liegenden Daten erst nach Übertragung der Daten auf einen anderen Server erfolgen. Ca. im März 2021 übergab der Beklagte dem Zeugen Jansen einen Stick, auf dem sich der Inhalt der Datenbank befinden sollte. Der Kläger beruft sich darauf, dass der Inhalt des Sticks aufgrund eines technischen Fehlers nicht lesbar gewesen sei. In der Folgezeit versuchte der Zeuge Jansen die Übertragung der Daten mit Hilfe von PlugIns. Der Kläger beruft sich darauf, dass aufgrund der Größe der Datenmenge auf diesem Wege keine vollständige Übertragung der Daten mit dem Ergebnis einer funktionierenden Datenbank möglich gewesen sei. Der Beklagte teilte dem Kläger in der Folgezeit wiederholt die zur Übertragung derDomain notwendigen Authentifizierungscodes mit. Mit E-Mail vom 09.12.2021 wandte sich der Zeuge Jansen nochmals an den Beklagten mit der Bitte, ihm das Login seines Webhosters mitzuteilen, da eine Übertragung der Daten auf anderem Wege nicht möglich sei. Dieses lehnte derbBeklagte ab. Mit E-Mail vom 13.12.2021 schlug der Zeuge Jansen alternativ vor, dieDaten nochmals auf einen Datenträger zu übertragen und zur Verfügung zu stellen. Auch dieses lehnte der Beklagte mit E-Mail vom selben Tag ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2021 forderte der Kläger den Beklagten auf zu bestätigen, dass dieser die Internet-Domain nicht ohne Zustimmung des Klägers löschen werde und zudem mitzuteilen, ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen er bereit sei, an einer vollständigen Datenübertragung mitzuwirken.

Seite 3

Spätestens am 21.12.2021 war die Internet-Domain www.stones-club.aachen.de nicht mehr online erreichbar. Mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag forderteder Kläger den Beklagten auf, u.a. Auskunft dazu zu erteilen, ob die Internetseite nur vorübergehend abgeschaltet oder endgültig gelöscht sei und ob eine Sicherung der
Daten erfolgt sei.
Am 23.12.2021 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen  Verfügung gegen den Beklagten mit dem Antrag, die Internetpräsenz unter der Domain www.stones-club-aachen.de bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache wiederherzustellen. Mit Schriftsatz vom 06.02.2022 beantragte der Kläger hilfsweise, die auf der Internetpräsenz gespeicherten Daten vollständig herauszugeben. Mit Beschluss vom 10.02.2022 wies das Amtsgericht Aachen (Akt.-Z. 117 C 236/21) den Haupt- und Hilfsantrag zurück mit der Begründung, dass die Abschaltung der Domain nach Ablauf der Frist bis zum 19.12.2021 berechtigt gewesen sei und der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, über die bereits erfolgten Maßnahmen hinaus an einer Datenübertragung mitzuwirken. Seit dem 28.02.2022 ist die Webseite www.stones-club-aachen.com online, über die der Kläger nunmehr seinen Internetblog betreibt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei den auf der neuen Domain zugänglichen Daten um die vollständige Datenbank handelt. Mit der am 01.04.2022 eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Herausgabe von sämtlichen unter der Domain www.stones-club-aachen.de gespeicherten Daten in maschinenlesbarer Form, die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe in Verzug befindet sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Nachdem der Beklagte im laufenden Verfahren erstmals behauptet hatte, dass er die Datenbank nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und noch vor Einreichung der Klage bereits gelöscht habe, wurde der Sachverständige a Campo beauftragt zunächst festzustellen, ob die streitgegenständliche Datenbank überhaupt noch auf dem Server des Beklagten vorhanden ist. Nachdem der gerichtlich beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, dass die streitgegenständlichen Daten auf dem Server des Beklagten nicht mehr vorhanden sind, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung  an.


II.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner  mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die

Seite 4


tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Zwischen den Parteien bestand kein Auftrags-, sondern ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Auch nach dem Vortrag des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine im Gegenseitigkeitsverhältnisstehende Vergütung erhalten sollte. Ebenso sind nach dem  maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich der zum Zeitpunkt der Einrichtung der Homepage im Jahre 2010 mit dem Kläger befreundete Beklagte, als er seinen 1 & 1 Account zur Verfügung stellte, mit Rechtsbindungswillen verpflichten wollte. Dieses Gefälligkeitsverhältnis ist unstreitig beendet, nachdem der Beklagte dem Kläger Anfang des Jahres 2021 mitteilte, dass er seinen 1 & 1 Account nicht mehr zur Verfügung stellen wolle. Nach den – insoweit unprotokollierten – Äußerungen der Parteien im Termin lag der Grund dafür möglicherweise in Differenzen über den Umgang mit Corona. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da auch der Kläger im Ergebnis nicht anzweifelt, dass der Beklagte berechtigt war, das Gefälligkeitsverhältnis zu beenden. Die jedenfalls ursprüngliche Verpflichtung zur Herausgabe der Daten wird im Übrigen auch von dem Beklagten nicht in Abrede bestellt. Der Beklagte war jedoch auch im Rahmen dieses Gefälligkeitsverhältnisses nach dem Rechtsgedanken des § 667 BGB weiterhin verpflichtet, grundsätzlich alles herauszugeben, was er im Rahmen der Zurverfügung Stellung seines 1 & 1 Accounts erlangt hatte, hier also sämtliche auf seinem Server liegenden Daten. Dabei war der Beklagte auch, soweit erforderlich, verpflichtet, in zumutbarer Weise an der Herausgabe mitzuwirken. Ob und bis wann noch eine zumutbare Herausgabemöglichkeit bestanden hätte, lässt sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr klären. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Datenbank nicht mehr vorhanden ist, so dass auch nicht geklärt werden kann, ob und in welcher Weise die Datenbank noch hätte übertragen werden können. Ursache der Unaufklärbarkeit ist die Tatsache, dass der Beklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt sämtliche Daten gelöscht hat. Da auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten keine Notwendigkeit zu erkennen ist, die Daten zum damaligen Zeitpunkt willentlich zu löschen, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass er einen Stick mit dem Inhalt der Datenbank zur Verfügung gestellt, also seine Herausgabepflicht bereits erfüllt habe. Die Übergabe des Sticks im Frühjahr 2021 ist auch unstreitig. Ungeachtet der Frage, was die Ursache dafür ist, wurde von dem Kläger aber auch substantiiert unter Aufzählung zahlreicher Beispiele dargelegt, dass in der nunmehr auf der neu

Seite 5


eingerichteten Homepage des Rolling Stones Clubs abrufbaren Datenbank diverse Lücken bestehen. Dieses wurde auch durch den Zeugen Jansen bei seiner Vernehmung bestätigt. Auch unter Berücksichtigung des Umfangs der über mehr als 10 Jahre erstellten Datenbank und der dem Beklagten bekannten erheblichen Bedeutung dieser Datenbank für den Kläger bestand deshalb für den Beklagten im Rahmen des Zumutbaren eine fortdauernde Mitwirkungspflicht. Umstände, aufgrund derer dem Beklagten ein weiteres Mitwirken und insbesondere auch ein Zuwarten mit
der Löschung generell unzumutbar gewesen sein sollte, hat der Beklagte wie bereits dargelegt selber nicht vorgetragen.
Aber auch die Frage, welche Mitwirkungshandlungen konkret zumutbar gewesen wären, konnte nicht mehr geklärt werden, da dieses eine Untersuchung durch den Sachverständigen erfordert hätte, die aufgrund der Löschung der Daten durch den Beklagten nicht mehr möglich war. Es ist auch unerheblich, dass nach der Übergabe des Sticks im Frühjahr 2021 die Übertragungsbemühungen der Klägerseite zwischenzeitlich zum Stillstand kamen.
Denn nach dem vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen Jansen und dem Beklagten im Dezember 2021 war für letzteren eindeutig erkennbar, dass nach wie vor die Datenübertragung nicht erfolgreich durchgeführt war. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Zeuge Jansen zunächst um die LogIn-Daten des Webhosters gebeten hatte, was der Beklagte als unzumutbar abgelehnt hatte. Denn der Beklagte hatte darüber hinaus mit E-Mail vom 13.12.2021 jegliche weitere Mitwirkung abgelehnt, auch die von dem Zeugen Jansen erbetene erneute Überspielung der Daten auf einen Stick.
Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Zeuge Jansen angekündigt hatte, die Migration der Daten bis zum 19.12.2021 durchzuführen. Denn aufgrund des
nachfolgenden anwaltlichen Schriftverkehrs und der beantragten einstweiligen Verfügung war dem Beklagten bekannt, dass die Übertragung der Daten nach wie vor nicht erfolgreich durchgeführt war. Angesichts der ihm bekannten Bedeutung der Datenbank für den Kläger und der ihm ebenfalls bekannten Schwierigkeiten bei der
Datenübertragung hätte es dem Beklagten als nachwirkende Verpflichtung in jedem
Fall oblegen, vor dem unwiederbringlichen Löschen der Daten abzuklären, ob zwischenzeitlich die Übertragung erfolgreich war.
Auch soweit der Beklagte behauptet, dass er die Daten dann nach der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gelöscht habe, bietet dieses keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies bereits deshalb, weil der Zeitpunkt der Löschung von  der Klägerseite bestritten ist und der Beklagte für den damit verbundenen Einwand, ihm  sei die Herausgabe bereits vor Einreichung der Klage unmöglich  gewesen, beweisbelastet ist. Allein der unstreitig jedenfalls am 21.02.2022 auf der Webseite www.rolling-stones-club-aachen.de auftauchende Hinweis „Der Inhalt dieser Seite wurde gelöscht.“ ist als Nachweis für den Zeitpunkt der Löschung

Seite 6.

nicht nur der Domain, sondern auch der Daten nicht ausreichend, da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten z.B. auch die Übertragung der Domain nichts mit der
Datenbank zu tun hat und deshalb nichts gelöscht wird, was nicht wiederhergestellt
werden kann.
Darüber hinaus war es für den Beklagten, auch wenn er damals nicht anwaltlich vertreten war, aufgrund des eindeutigen Antrags „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ und spätestens mit dem ergänzenden Schriftsatz  der Klägervertreterin vom 06.02.2022 und dem dort gestellten Hilfsantrag nebst Begründung klar erkennbar, dass die Klägerseite beabsichtigte, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten und dass er diesem mit einer Löschung der Daten den Boden entzog. Da der Beklagte bereits vor und auch während des einstweiligen Verfügungsverfahrensjegliche weitere Tätigkeit in der Sache ablehnte, war die Klägerseite auch nicht gehalten, dem Beklagten vor Einreichung der Hauptsacheklage nochmals eine letzte Frist zu setzen. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass mindestens ein erheblicher Teil der Daten übertragen wurde und der Kläger deshalb nur noch Anspruch auf die fehlenden Daten hatte. Angesichts des Umfangs und der Struktur der Datenbank ist es für den Kläger ersichtlich nicht möglich, im Einzelnen umfassend noch nachzuvollziehen, welche Elemente fehlen. Zudem wäre es auch für den Beklagten mit einem erheblich höheren Aufwand verbunden gewesen, dann jedes einzelne Element aus der Datenbank heraussuchen und gesondert übertragen zu müssen.


Streitwert: 3.000,00 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei
dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem  Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen

Seite 7

sein.

Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen  der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person   signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Rößeler

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

Jetzt kann sich der Beklagte überlegen. ob er in die Beschwerde geht. Wir sind auf ALLES gefasst!

(Eine Statue der Justitia steht unter freiem Himmel. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild Quelle: dpa-infocom GmbH)
 

Manni Engelhardt -Stones-Club-Manager-

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu In unserem Rechtsstreit “ENGELHARDT ./. WEYERMANN” ist das erstinstanzliche Urteil verkündet worden. “Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO)”!

  1. Axel Manze sagt:

    Hi Manni, alter Haudegen und KD-Kumpel,
    ich verneige mich vor dir und deinemn Obsiegen und deiner Ausdauer. Du hast bis dato den Club und die Homepagw vor allen Umbilden gerettet- Mache weiter so, wir machen mit!
    Mit stonigen umd solidarischen Grüßen
    Dein Axel

  2. Lotte Fechter sagt:

    Hallo lieber Manni,
    ich gratuliere dir und dem Präsidium ganz. ganz herzlich zu diesem “wasserdichten” Beschluss.
    Zur gegebenen Zeit werde ich diesen Beschluss in einem Beitrag kommentieren.
    Für die II. Instanz sind wir in jeglicher Hinsicht gerüstet.
    STREET FIGHTING MAN for ever!!!
    Lotte Fechter

  3. heinz-peter cormanns sagt:

    lieber manni,
    herzlichen glückwunsch aus berlin zum erstinstanzliche obsiegen.
    heinz-peter cormann & friends

  4. Conny Werker sagt:

    Hallo Manni,
    CONGRATULATIONS zu diesem tollen Erfolg für unseren Stones-Club. Wir sind stolz auf dich. Zum 30. Stones-Club-Jubiläum ist dieses obsiegende Urteil ein Sahnehäubchen.
    Keep on rocking
    Conny Werker

  5. Josi & Helmut Klein sagt:

    Lieber Manni,
    ganz herzliche Grüße senden wir dir und gratulieren ebenfalls zu dem erstinstanzlichen Erfolg. Wir haben noch eine kleine Summe Geld gesammelt, das ggf. für die II. Instanz verwendet werden soll.
    Im Vorfeld des Club-Jubiläums passt sich dieser Erfolg wunderbar darin ein.
    Mit den besten Grüßen und Wünschen für dich und Brigitte…
    Josi & Helmut Klein

  6. Hedwig Galber sagt:

    Ein supertoller Etappensieg…. 🙂
    Hedwig Galber

  7. Christian Edelbauer sagt:

    Liebe Lotte Fechter,
    deinen klaren Worten schließe ich mich in der Sache uneingeschränkt an.
    Mit lieben Grüßen
    Christian Edelbauer

  8. Ansgar Schmitz sagt:

    Lieber Manfred Engelhardt, liebe Präsidiumsmitglieder,

    wenn auch einige Fans hin und wieder über BRAVADO schimpfen, so ist es aus meiner Sicht gut, dass dieses Unterbnehmen mit einer Vielzahl von Stones-Artikeln (https://rollingstones.bravado.de/p1/index.html) präsent ist und über den Markennamen THE ROLLING STONES wacht. Der Mann, der eure Homepage für Werbezwecke mißbrauchen wollte, hatte gut daran getan, die Coronamaßnahmenwerbung für die Landesregierung von NRW zu stoppen, als euer Präsidium mit der Einschaltung von BRAVADO drohte. Eine Zuwiderhanlung wäre ihm sehr teuer geworden, denn die Kanzlei Gutsch Schlegel, die die Bravado International Group Merchandising Services Inc. vertritt, nimmt es mit den Markenrechten der Stones und ihres Logos (Stones-Zunge) sehr genau. Dieses Zeichen ist wie der Name der Band selbst markenrechtlich geschützt und für die Bravado International Group Merchandising Services Inc. weltweit exklusiv lizenziert.

    Was das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Aachen, das ihr erstritten habt, anbelangt, kann mit Fug und Recht behauptet werden,dass dieses jeder Beschwerde standhalten wird. Es ist nach meiner juristischen Einschätzung substantiiert, logisch, chronologisch und in sich schlüssig. Jetzt könntet ihr nach meiner Auffassung gemäß § 823 BGB eine Schadenersatzklage nachschieben.

    Es ist ratsam, diese gemeinsam mit einem Rechtsanwalt vorzubereiten. Gerne gebe ich euch hierzu, sofern ihr es wünscht, Tipps und Anregungen.

    Von Stonesfan zu Stonesfans

    Ansgar Schmitz

  9. Lotte Fechter sagt:

    Hallo lieber Manni,
    aufgrund des Kommentars des Ansgar Schmitz muss ich noch eine Ergänzung anfügen. Mir ist klar, dass in der Sache Schadenersatzklage zusätzlich eingereicht werden kann. Aus prozessökonomischen Gründen empfiehlt sich das nach endgültig obsiegendem Absclhluss. Wir sollten diesbezüglich wieder langen Atem beweisen. 🙂
    Lotte Fechter

  10. Manni Engelhardt sagt:

    Lieber Ansgar, liebe Lotte,
    für Eure Tipps und Anregungen zur gerichtlichen Auseiandersetzung und dem daraus resultierenden erstinstanzlichen Urteil, das für uns obsiegend ist, sage ich Euch meinen Dank.
    Nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Entschluss gekommen, sollte das Verfahren hier enden, keine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Beide Parteien hatten ja den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt. Dazu sollten beide Parteien stehen. Sofern der Weg in die II. Instanz gegangen wird, würde ich allerdings nach einem Obsiegen den Schadenersatzanspruch geltend machen.
    Mit stonigen Grüßen
    Mann Engelhardt -Stones-Club-Manager-

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.