Alexander E. Weyermann lässt uns über seine Anwältin mit einer Abmahnung drohen! Unsere Mitteilungen an den Club sind allerdings alle sachlicher Natur und von Artikel 5 Grund-Gesetz gedeckt!

Liebe Stones-Club-Mitglieder, liebe Stonerinnen und Stoner,

wir alle verfolgen die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Rubrum ENGELHARDT ./. WEYERMANN (https://www.stones-club-aachen.com/?s=engelhardt+.%2F.+weyermann) mit großem Interesse, geht es doch dabei um die seinerzeitige Zwangsabschaltung unserer Homepage durch unseren Ex-Webmaster und fotografischen Unterstützer Alexander E. Weyermann.

Alle Stones-Club-Mitglieder haben das Recht darauf, den jeweiligen Stand der gerichtlichen Auseinandersezung in sachlicher und tatsächlicher Art und Weise zu erfahren.

70 Jahre GG – Art. 5 Abs. 1: Was darf man noch sagen?

Dabei ist unsere Homepage https://www.stones-club-aachen.com/ eine der  wichtigsten Informationsvermittlungsquellen. 

Das versucht Alexander E. Weyermann über seine Rechtsanwältin unterbinden zu lassen. Uns erreichte jedenfall ein entsprechendes Schreiben mit Datum vom 28.03.2024.

Dem setzen wir Folgendes entgegen:

1. Der mit anwaltlichen Schriftsatz geltend gemachte Anspruch gegen den Stones-Club-Manager auf der Homepage www.stones-club-aachen.com  die Links bzw. Seiten zur sachlichen Information an alle Stones-Club-Mitglieder insgesamt zu entfernen, hat schon deshalb keine reichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Antragsteller Weyermann kein Anspruch auf Entfernung sämtlicher Inhalte dieser Links bzw. Seiten zusteht. Allenfalls kommt ein Anspruch auf Entfernung hinsichtlich solcher Inhalte in Betracht, die eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers enthalten und die dann unter Nennung der konkreten Verletzungsform aufgeführt werden müssen. Dies hat der Antragsteller über seine Anwältin jedoch nicht getan.

2. Der Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen ist zu unbestimmt und damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht, als Weyermann über seine Anwältin die Unterlassung verlangt. Es ist weder anhand dieses Antrags noch der Begründung feststellbar, welche Textpassagen der Wahrheit nicht entsprechen, so dass ein entsprechender Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Es handelt sich vorliegend auch nicht um Beleidigungen im Sinne von §§ 185 f. StGB, sondern lediglich um Sachstandsberichte faktischer Natur an die Stones-Club-Mitglieder, deren Homepage durch Weyermann zerstört worden ist. Ergänzend weisen wir deswegen darauf hin, dass die betreffenden Veröffentlichungen auch vor dem Hintergrund der unstreitig bestehenden streitigen – auch gerichtlichen – Auseinandersetzung der Parteien betrachtet werden müssen, die auch dem durchschnittlichen Rezipienten der betreffenden Internetseite nicht verborgen bleiben kann und darf. Es handelt sich um wahre Tatsachengrundlagen, welche weder die Grenze zur Formalbeleidigung noch zur Schmähkritik überschreiten.

3. Der Antragsteller Weyermann hat selbst keinen Anspruch darauf, dass Dritte jegliche Stellungnahme zu der Auseinandersetzung (Rechtsstreit) zu unterlassen haben, sondern allenfalls insoweit, als es sich um persönlichkeitsverletzende Inhalte handelt, die im Einzelfall unter Aufführung der konkreten Verletzungsform darzustellen sind.

4. Mangels Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers Weyermann auch hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie einer Geldentschädigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 

5. Meinungs- und Pressefreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 GG), ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. Es wäre ja unerträglich, wenn die Justiz hier dem Weyermann ein Sonderrecht per Urteil einräumen würde.

Wir halten Euch auf dem Laufenden und lassen uns von keiner Person oder Institution grundgesetzwidrig den Mund verbieten.

Manni Engelhardt -Stones-Club-Manager

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3 Antworten zu Alexander E. Weyermann lässt uns über seine Anwältin mit einer Abmahnung drohen! Unsere Mitteilungen an den Club sind allerdings alle sachlicher Natur und von Artikel 5 Grund-Gesetz gedeckt!

  1. Lotte Fechter sagt:

    Lieber Manni,
    nicht nur ich frage mich, was das soll? Was erwartet Weyermann von dieser Aktion? Er kann sich nur bei Gericht damit eine “blutige Nase” holen, denn die Justiz wird das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung für ihn nicht auf den Kopf stellen! 🙂
    Stonige Grüße
    Lotte Fechter

  2. Ansgar Schmitz sagt:

    Wer diese Angelegenheit auf der Website des Clubs verfolgt hat und die Beiträge zum Thema gelesen hat, kann über das Abmahnungsersuchen nur den Kopf schüttel!
    Ansgar Schmitz

  3. Christian Edelbauer sagt:

    Lieber Manni Engelhardt,
    das ist ja ein Angriff auf die Meinungsfreiheit und auf das Informationsrecht unseres Clubs. Damit wird Herr Weyermann bei der Justiz nicht durchkommen, denn die Meinungsfreiheit ist eines der höchsten Güter in Deutschland.
    Mit lieben Grüßen
    Christian Edelbauer

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